Satzung

§ 1  Name. Sitz und Geschäftsjahr

Der „Imkerverein Altenhundem e.V.“ hat seinen Sitz in Lennestadt.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Aufgaben des lmkervereins

Der Imkerverein hat die Aufgaben, alle in seinem Vereinsgebiet ansässigen Imker als Mitglieder zu erfassen. Er ist dem Landesverband Westfälischer und Lippischer Imker e. V. als ordentliches Mitglied angeschlossen und gehört zum „Kreisimkerverband Olpe e.V.

Der Imkerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuervergünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Imkervereins ist es, die Interessen der Bienenhaltung zu vertreten, um zum Schutz und zur Erhaltung einer gesunden Umwelt und Landschaft eine sachgemäße Imkerei und Bienenzucht zu erhalten und zu fördern.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Ziele verwirklicht:

  1. Pflege der Bienenhaltung und fachliche Ausbildung der Mitglieder
  2. Vermittlung von Versicherungsschutz und Beratung bei Rechtsfragen
  3. Beteiligung an den Maßnahmen des Kreisimkerverbandes, des Landesverbandes Westf. und Lipp. Imker e.V. und des Deutschen Imkerbundes e.V.
  4. Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen in der gesamten Bienenzucht und Mitwirkung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten
  5. Benutzung von Einheitspackungen und Werbemitteln für deutschen Honig
  6. Mitwirkung bei der Durchführung von behördlich angeordneten Maßnahmen
  7. Vertretung der Belange der Bienenzucht gegenüber den örtlichen Behörden und sonstigen Dienststellen in der Öffentlichkeit in Absprache mit dem/der Vorsitzenden des Kreisimkerverbandes
  8. Der Imkerverein ist selbstlos tätig: er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
 
§ 3   Mitglieder

Alle Imker können ordentliche Mitglieder des Imkervereins werden. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Bienenzucht fördern können und wollen. Ein Stimmrecht steht diesen Mitgliedern nicht zu. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um die Bienenzucht besonders verdient gemacht haben, durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

 

§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, in welcher die Satzung anerkannt wird, und durch Beschluss des Vorstandes. Der Beitritt verpflichtet zur Befolgung der Satzung. Gegen ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.

 
§ 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Imkerverein im Rahmen dieser Satzung. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins zur satzungsmäßigen Benutzung offen.

Die Mitglieder sind verpflichtet,

  1. die Bestimmungen dieser Satzung, sowie alle anderen Vorschriften und Anordnungen des Kreisimkerverbandes, Landesverbandes Westf. und Lipp. Imker, des Deutschen Imkerbundes und der Behörden auf dem Gebiet der Bienenzucht gewissenhaft zu befolgen.
  2. die festgesetzten Beiträge ohne besondere Aufforderung fristgemäß zu zahlen.Ist ein Mitglied mit seinen Verbindlichkeiten im Rückstand, ruhen seine Rechte.
  3. ihren Bienenzuchtbetrieb ordnungsgemäß zu versehen und die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen.
 
§ 6  Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt,

  1. durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres (gleich Kalenderjahr) unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zulässig.
  2. durch den Tod eines Mitgliedes oder, wenn das Mitglied eine juristische Person ist, durch dessen Auflösung.
  3. durch Ausschluss aus dem Verein, insbesondere wegen gröberer Verstöße gegen die Satzung oder wenn das Mitglied den Verein oder die Allgemeinheit in irgendeiner Weise schädigt. Den Ausschluss verfügt der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die darüber endgültig entscheidet.

Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie haben Ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

 

§ 7   Organe des Imkervereins

Organe des Imkervereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
 
§ 8   Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung des Vereins haben sämtliche ordentliche Mitglieder Sitz und Stimme. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

Die Einberufung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich, auf dem Postweg oder per E-Mail, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist zu erfolgen. Der Kreisimkerverband ist schriftlich zu benachrichtigen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder oder die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt.

Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Lediglich der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit

von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Wahl von zwei Rechnungsprüfern
  3. Wahl der Vertreter/innen zur Vertreterversammlung des Kreisimkerverbandes
  4. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsvoranschlages
  7. Entgegennahme der Jahresberichte der Obmänner
  8. Satzungsänderungen
  9.  Auflösung des Vereins

Die Beschlüsse aller Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§ 9   Vorstand

9.1  Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern, nämlich dem Vorstandsmitglied 1, dem Vorstandsmitglied 2 und dem Vorstandsmitglied 3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

9.2 Der erweiterte geschäftsführende Vorstand besteht aus den vorgenannten Vorstandsmitgliedern sowie zusätzlich aus dem Schriftführer und dem Schatzmeister sowie aus Obleuten für bestimmte Aufgaben, die sämtlich von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.

9.3 Die erstmalige Amtszeit des Vorstandsmitglieds 1 beträgt ein Jahr, die erstmalige Amtszeit des Vorstandsmitglieds 2 beträgt 2 Jahre und die erstmalige Amtszeit des Vorstandsmitglieds 3 beträgt 3 Jahre. Wird das jeweilige Vorstandsmitglied wiedergewählt, beträgt die Amtszeit jeweils 3 Jahre. Die Amtszeit der übrigen zum erweiterten geschäftsführenden Vorstand zu wählenden Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre.

9.4 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, die Form des Wahlvorganges (offene oder geheime Wahl etc.) bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Amtszeit wird vom Tag der Wahl an gerechnet. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

9.5 Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt demjenigen Vorstandsmitglied, welches von der Mitgliederversammlung zum Versammlungsleiter gewählt wird.

9.6 Die Einberufung von Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch zwei Vorstandsmitglieder. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Zu den Vorstandssitzungen sind der Schatzmeister sowie der Schriftführer als stimmberechtigte Vorstandsmitglieder einzuladen. Diese sowie die Vorstandsmitglieder 1,2 und 3 bilden das Vorstandsgremium. Das Vorstandsgremium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied, soweit der Vorstand nicht mit Stimmenmehrheit eine andere Entscheidung trifft. Die Beschlüsse des Vorstandsgremiums sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Beschluss des Vorstandsgremiums kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 
§ 10   Finanzierung des Imkervereins

Die Finanzierung des Imkervereins erfolgt durch die von den Mitgliedern zu entrichtenden Eintrittsgelder und Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt und gegebenenfalls aus Beihilfen von öffentlichen und privaten Stellen.                                                     

 
§ 11  Kassen- und VermögensverwaItung

11.1 Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Vereins abzuschließen. Vom Schatzmeister sind ein Rechnungsabschluss und ein Jahresbericht anzufertigen. Beide werden durch die bestellten Rechnungsprüfer überprüft.

11.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

11.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

11.4 Die Vorstandsmitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig, jedoch können Ersatz für Auslagen und Tagegelder gewährt werden.

 
§ 12  Gerichtsstand

Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Imkerverein einerseits und einem Mitglied andererseits werden durch das für den Sitz des Imkervereins zuständige Gericht entschieden.

 
§ 13  Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Imkervereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Bei Auflösung des Imkervereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den „Landesverband Westfälischer und Lippischer Imker e. V.“ der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 10. 06. 2016

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